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Verein der Paritätischen Berufskommission für die Bodenbelagsbranche (PBK)

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Über Verein der Paritätischen Berufskommission für die Bodenbelagsbranche (PBK)

Im Sinne von Art. 6 GAV Boden bezweckt der Verein die Zusammenarbeit der Vertragsparteien hinsichtlich Durchführung und Vollzug des GAV Boden, so insbesondere Überwachung der Einhaltung des GAV Boden, Erlass aller für den Vollzug notwendigen Massnahmen, Durchführung und Durchsetzung von Kontrollen, Geltendmachung, Einforderung, Verwaltung und Verwendung von Kontrollkosten, Vollzugskostenbeiträgen und Konventionalstrafen, Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Bestimmungen des GAV Boden im Bereich des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG), Kontrolltätigkeiten im Bereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA), soweit sie der Paritätischen Berufskommission übertragen wurden, Durchsetzung der ihr obliegenden Aufgaben auf dem Rechtsweg (namentlich Klagen und Betreibungen) in eigenem Namen, Auslegung dieses Gesamtarbeitsvertrags sowie Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrags.

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