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RPI Schierghofer International GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Schongau (DE), Zweigniederlassung Kreuzlingen

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weck: 1. Der Gegenstand des Unternehmens ist die geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten sowie das Halten von Anteilen an Steuerberatungsgesellschaften. 2. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte.Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet. 3. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 2 anzuwendenden Berufsrechts (nachfolgend auch: anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln.Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. 4. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten.Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. 5. Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind.

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