Türkisch - Schweizerischer Reisebüroverband - TISAB
Über Türkisch - Schweizerischer Reisebüroverband - TISAB
Der Verein bezweckt die Förderung und den Schutz der gewerblichen, der wirtschaftlichen Interessen sowie der Berufs- und Standesinteressen seiner Mitglieder; er ist jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Um diesen Zweck zu erreichen, hat der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Die Öffentlichkeit mit der Bedeutung der Tätigkeit der Türkei Spezialisten vertraut zu machen; Regierungen, Behörden, Körperschaften, Parteien, Verbände und Öffentlichkeit über allgemeine Probleme und Fragen der Türkei Spezialisten zu informieren; die Wahrnehmung, Geltendmachung und Durchsetzung der Belange seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Institutionen, in- und ausländischen Fremdenverkehrsverbänden, insbesondere in der Türkei, Luftverkehr-, Bahn- und sonstigen Beförderungsunternehmen, Hotels und allen übrigen Unternehmen und Institutionen, die direkt oder indirekt von der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit von Türkei Spezialisten berührt werden; die Förderung einer vertrauensvollen und gedeihlichen Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen, Verbänden und Unternehmen des touristischen Bereichs; Bekämpfung unlauterer Geschäftsmethoden, um dadurch das Ansehen des Gewerbes zu fördern und zu pflegen; Gewährung von Rat und Hilfe in Rechts- und Steuerangelegenheiten an seine Mitglieder im Rahmen des Aufgabenbereiches des Vereins; Förderung der Wirtschaftlichkeit der Mitgliedsbetriebe (z.B. durch Verkaufsförderung, Rationalisierung, Betriebsanalysen); Fortbildung der Fachkräfte und Förderung eines geeigneten Nachwuchses; Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Organisationen und Unternehmungen; Förderung des nationalen und internationalen Reise- und Fremdenverkehrs, insbesondere bei wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Entwicklungsvorhaben; Schlichtung von Differenzen unter Mitgliedern durch Vermittlung von Aussprachen auf Antrag der beteiligten Parteien nach Massgaben einer Schiedsgerichtsverordnung. Zur Erfüllun