Jakob Baltisser - Stiftung
À propos de Jakob Baltisser - Stiftung
Die Stiftung bezweckt, den nachfolgend umschriebenen Stiftungsberechtigten nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Ausbildung, sowie Unterstützung in Notfällen, Beiträge zu gewähren. a) Stiftungsberechtigt sind grundsätzlich nur die männlichen Nachkommen meiner Schwestern Ida Baltisser, Marta Friedrich-Baltisser sowie meines Vetters Heinrich Baltisser mit Einschluss der jeweiligen männlichen Schwiegerkinder, und zwar während der Zeit vom vollendeten 15. (fünfzehnten) bis zum vollendeten 22. (zweiundzwanzigsten) Altersjahr, das heisst also während sieben Jahren. Zur Zeit sind demzufolge stiftungsberechtigt die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden männlichen Nachkommen des Geschlechts Siegrist, Nachkommen der Frau Ida Baltisser, ferner der Geschlechter Friedrich und Buri, Nachkommen der Frau Marta Friedrich-Baltisser und endlich des Geschlechts Baltisser, Nachkommen meines Vetters Heinrich Baltisser. b) Die Zinsen des Stiftungskapitals sind vorerst in drei Teile zu teilen und stehen dann im Sinne der obigen Ausführungen dem Stiftungsrat zur Verfügung. Diese drei Teile entsprechen meinen Erben Ida Baltisser, Marta Friedrich-Baltisser und Heinrich Baltisser, beziehungsweise deren stiftungsberechtigten Nachkommen und Verwandten. Sollten in der Nachkommenschaft eines der drei Genannten keine Destinatäre bestehen, so fällt der entsprechende Teil, also ein Drittel des Gesamtzinses, grundsätzlich zum Kapital. Mehrere Destinatäre auf einer Seite haben entsprechende Teilung des Drittels der Gesamtzinsen zur Folge. Bei Fehlen von männlichen Destinatären in einem Teil kann der Stiftungsrat nach seinem eigenen Ermessen pro Teil entsprechend dem Stiftungszweck einen einzigen weiblichen Nachkommen von besonderen moralischen und geistigen Qualitäten berücksichtigen. Auch in diesem letzten Falle kommt nur eine Destinatärin im Alter von 15 - 22 (fünfzehn bis zweiundzwanzig) Jahren in Frage, die zudem unverheiratet ist. c) In je