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CARBURA, Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe

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À propos de CARBURA, Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe

Im Bereich der obligatorischen Pflichtlagerhaltung verfolgt die CARBURA namentlich folgende privatrechtlichen Zwecke: a) Sie ist eine Selbsthilfeorganisation der Pflichtlagerhalter und hat den Zweck, bestimmte Aufgaben, die ihr von den Pflichtlagerhaltern nach deren gemeinsamen Interessen übertragen werden, durchzuführen. Der Verein kann selber nicht Pflichtlagerhalter sein. b) Sie schützt ihre Mitglieder gegen finanzielle Verluste aus der Pflichtlagerhaltung. Sie führt hierzu besondere Fonds. c) Sie kann sich an Gesellschaften beteiligen, welche die gemeinsame Pflichtlagerhaltung betreiben, für die Pflichtlagerhaltung Tankraum zur Verfügung stellen oder in anderer Weise der Mineralöl-Pflichtlagerhaltung dienen. Solche Gesellschaften müssen einer geeigneten Kontrolle unterstehen. Die CARBURA bezweckt die Wahrnehmung namentlich folgender ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung an Mineralölen vom Bund übertragenen öffentlich-rechtlicher Aufgaben: a) Sie erteilt im Auftrag und nach Weisungen des Bundes Generaleinfuhrbewilligungen und überwacht im Hinblick auf die Durchführung der Pflichtlagerhaltung die Einfuhr und die Versteuerung flüssiger Treib- und Brennstoffe. b) Sie überwacht im Auftrag und nach Weisungen des Bundes die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. c) Sie führt Bestandesaufnahmen und Erhebungen betreffend die wirtschaftliche Landesversorgung durch im Sinne von Art. 62 Landesversorgungsgesetz (LVG) sowie Art. 9 Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung). Die CARBURA bezweckt im Interesse ihrer Mitglieder die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung: a) Sie orientiert die Behörden über den Stand der Versorgung mit flüssigen Treib- und Brennstoffen. b) Sie wirkt bei der Planung und Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit. c) In Zeiten gestörter Zufuhr kann sie gemeinsame Vo

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